LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.07.2018
3 Sa 553/17
Normen:
KSchG § 9; KSchG §10, 14 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 3; ZPO § 59; ZPO § 60; ZPO § 524; BetrVG § 102; SprAnG § 31 Abs. 2; BGB § 613a;
Fundstellen:
AuR 2019, 93
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5645/16

Passivlegitimation des Betriebsveräußerers im Kündigungsschutzprozess bei Rechtshängigkeit des Auflösungsantrags nach Betriebsübergang

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 553/17

DRsp Nr. 2019/398

Passivlegitimation des Betriebsveräußerers im Kündigungsschutzprozess bei Rechtshängigkeit des Auflösungsantrags nach Betriebsübergang

1. Im Falle eines nach Kündigungszugang, aber noch vor dem Auflösungszeitpunkt eintretenden Betriebsübergangs und damit Wechsels der Arbeitgeberstellung ist "Arbeitgeber" im Sinne des § 9 KSchG der Betriebserwerber und nicht mehr der Veräußerer. Dem Betriebsveräußerer fehlt in diesem Fall für einen nach dem Betriebsübergang gestellten Auflösungsantrag des Arbeitnehmers die Passivlegitimation und für den arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag die Aktivlegitimation; diese hat nunmehr allein noch der Betriebserwerber.2. Kündigt der Betriebsveräußerer und findet während des Kündigungsschutzrechtsstreits mit ihm, aber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist und damit vor dem Auflösungszeitpunkt ein Betriebsübergang statt, muss dem Erwerber als neuem "Arbeitgeber" der Parteibeitritt zwecks Stellens eines Auflösungsantrages möglich sein. Das gilt aufgrund der Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG auch noch in der Berufungsinstanz und im Wege der - über § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinaus - noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Berufungsverhandlung zulässigen Anschlussberufung.