Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.637,11 DM zu.
I. Das Landgericht hat dem Grunde nach mit Recht einen vertraglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin Wege einer Nichtabnahme des Pkws BMW 523 i bejaht. Dieser Anspruch folgt aus Ziff. V. 4. der "Verkaufsbedingungen für neue BMW-Fahrzeuge", die wie folgt lautet:
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