OLG Köln - Urteil vom 21.09.1998
16 U 95/97
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 26
VRS 96, 348
VerkMitt 1999, 75
VersR 1999, 462
VersR 2000, 462
ZfS 1999, 224
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 265/97

Pauschalierter Schadensersatzanspruch bei Nichtabnahme eines Neuwagens

OLG Köln, Urteil vom 21.09.1998 - Aktenzeichen 16 U 95/97

DRsp Nr. 1999/786

Pauschalierter Schadensersatzanspruch bei Nichtabnahme eines Neuwagens

»Die Regelung in den AGB von Automobilverkäufern, daß der Käufer für den Fall der Nichtabnahme des bestellten Fahrzeugs 15 % des Kaufpreises als pauschalen Schadensersatz zu leisten habe, ist unter AGB-mäßigen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Berechnung des Schadensersatzes muß der individuell vereinbarte Hauspreis sein, nicht der sog. Listenpreis. Der Verkäufer kann dann aber nicht auf die Schadenspauschale in vollem Umfange zurückgreifen, wenn feststeht, daß ihm im konkreten Falle ein deutlich niedriger Schaden entstanden ist. Darlegungs- und beweispflichtig insoweit ist der Käufer.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.637,11 DM zu.

I. Das Landgericht hat dem Grunde nach mit Recht einen vertraglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin Wege einer Nichtabnahme des Pkws BMW 523 i bejaht. Dieser Anspruch folgt aus Ziff. V. 4. der "Verkaufsbedingungen für neue BMW-Fahrzeuge", die wie folgt lautet: