BGH - Urteil vom 27.11.1984
VI ZR 296/81
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; RVO §§ 636, 637, 640, 641 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)217a
MDR 1985, 564
NVwZ 1985, 445
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Persönliche Inanspruchnahme eines Beamten im Wege des Regresses

BGH, Urteil vom 27.11.1984 - Aktenzeichen VI ZR 296/81

DRsp Nr. 1992/4653

Persönliche Inanspruchnahme eines Beamten im Wege des Regresses

»Steht einem Sozialversicherungsträger ein Regreßanspruch aus § 640 RVO gegen einen Beamten zu, so steht Art. 34 GG der persönlichen Inanspruchnahme des Beamten nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; RVO §§ 636, 637, 640, 641 ;

Tatbestand:

Der Schüler S. wurde am 2. September 1977 schwer verletzt, als er mit seiner Klasse an einem Schulgang teilnahm. Der Zweitbeklagte - ein beamteter Lehrer - hatte die Klasse im Rahmen des Anschauungsunterrichts zum Thema "Der Wald liefert Holz" in einen Wald geführt, wo ein Waldarbeiter mit Fällarbeiten beschäftigt war. Als die Klasse in der Nähe des Arbeitsplatzes des Holzfällers verharrte, stürzte ein gefällter Baum und erfaßte S. mit der Krone. S. erlitt eine Querschnittslähmung, eine Gehirnerschütterung, eine Schädelplatzwunde und eine Oberarmfraktur. Der klagende Gemeindeunfallversicherungsverband erkannte den Unfall als Schulunfall an und zahlte an S. Pflegegeld und Rente.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes und des Zweitbeklagten zur Zahlung seiner unfallbedingten Aufwendungen sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung seiner künftigen unfallbedingten Aufwendungen.