BAG - Urteil vom 16.02.2012
8 AZR 697/10
Normen:
AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 82 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 488/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7932/09

Persönlicher Geltungsbereich des Allgemeinen GleichbehandlungsgesetzesDifferenzierung zwischen gesetzlicher Schriftform und Textform nach den Vorgaben des Bürgerlichen GesetzbuchesBenachteiligung durch eine weniger günstige Behandlung als bei einer anderen Person in vergleichbarer SituationVergleichbare Situation mehrerer Bewerber nach Eignung und AnforderungsprofilBedeutung des Anforderungsprofils bei Stellenausschreibungen des öffentlichen ArbeitgebersKausalzusammenhang zwischen nachteiliger Behandlung und BehinderungDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität zwischen nachteiliger Behandlung und BehinderungVerpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem VorstellungsgesprächKenntnis des öffentlichen Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft des BewerbersBeurteilungsspielraum einer angemessenen Entschädigung wegen unangemessener Benachteiligung

BAG, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 697/10

DRsp Nr. 2012/4546

Persönlicher Geltungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Differenzierung zwischen gesetzlicher Schriftform und Textform nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches Benachteiligung durch eine weniger günstige Behandlung als bei einer anderen Person in vergleichbarer Situation Vergleichbare Situation mehrerer Bewerber nach Eignung und Anforderungsprofil Bedeutung des Anforderungsprofils bei Stellenausschreibungen des öffentlichen Arbeitgebers Kausalzusammenhang zwischen nachteiliger Behandlung und Behinderung Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität zwischen nachteiliger Behandlung und Behinderung Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch Kenntnis des öffentlichen Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers Beurteilungsspielraum einer angemessenen Entschädigung wegen unangemessener Benachteiligung