BGH - Urteil vom 29.01.2003
VIII ZR 300/02
Normen:
BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 660
DAR 2003, 264
NJW-RR 2003, 926
VRS 104, 401
WM 2003, 1535
ZfS 2003, 292
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Person des Garantiegebers beim Kauf eines Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 300/02

DRsp Nr. 2003/5187

Person des Garantiegebers beim Kauf eines Kraftfahrzeugs

»Zur Frage, wer Garantiegeber bei einem Garantievertrag ist, den der Käufer eines Kraftfahrzeugs als Garantienehmer anläßlich des Kaufs abschließt.«

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand:

Am 14. Januar 1999 kaufte der Kläger von der Firma A. GmbH (im folgenden: Fahrzeughändlerin) einen Personenkraftwagen Chrysler Grand Cherokee, der anschließend erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde. Für das Fahrzeug bestand aufgrund des Vertriebsweges keine Herstellergarantie. Deshalb erwarb der Kläger bei Übergabe eine "Formel Z Gebrauchtwagen Garantie". In der von ihm und der Fahrzeughändlerin unterzeichneten Vereinbarung, die sich auf einem von der Beklagten verfaßten Formular befindet, heißt es eingangs bzw. über den Unterschriften:

"Der Fahrzeugkäufer erhält vom Fahrzeughändler Formel Z Leistungen gemäß den als Anlage beigefügten Allgemeinen Bedingungen zu Formel Z Leistungen. Die Formel Z Leistungen sind beim Fahrzeughändler durch L. Versicherer Lo. (...), (als führender Versicherer) versichert."