VG Karlsruhe - Urteil vom 09.11.2017
2 K 7229/16
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; SG § 29 Abs. 7 S. 3; BGB § 630g Abs. 3;

Personalakte; Gesundheitsunterlagen; Akteneinsicht; Hinterbliebene; Angehörige; Verstorbene; Wille; mutmaßlicher Wille; Persönlichkeitsrecht; postmortal; postmortales Persönlichkeitsrecht; informationelle Selbstbestimmung; ärztliche Schweigepflicht; Schweigepflicht; Verschwiegenheitspflicht; Arzt; Geheimnisträger

VG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 2 K 7229/16

DRsp Nr. 2018/325

Personalakte; Gesundheitsunterlagen; Akteneinsicht; Hinterbliebene; Angehörige; Verstorbene; Wille; mutmaßlicher Wille; Persönlichkeitsrecht; postmortal; postmortales Persönlichkeitsrecht; informationelle Selbstbestimmung; ärztliche Schweigepflicht; Schweigepflicht; Verschwiegenheitspflicht; Arzt; Geheimnisträger

1. Der Begriff "Hinterbliebene" in § 29 Abs. 7 Satz 3 SG bezeichnet die abstrakt zur Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts befugten Angehörigen. 2. Das Akteneinsichtsrecht der Hinterbliebenen in § 29 Abs. 7 Satz 3 SG wird eingeschränkt durch einen entgegenstehenden ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; SG § 29 Abs. 7 S. 3; BGB § 630g Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Akteneinsicht in die Gesundheitsunterlagen ihres verstorbenen Sohnes.