OLG Rostock - Urteil vom 14.06.2002
8 U 79/00
Normen:
BGB § 842 § 843 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)429c-f
ZfS 2003, 233
zfs 2003, 233
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 11.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 185/98

Personenschaden - Ausgleich vermehrter Bedürfnisse und Erwerbsschadensersatz; Ersatz des Haushaltsführungsschadens - Darlegung, Ermittlung, insbesondere für einen Ehegattenhaushalt

OLG Rostock, Urteil vom 14.06.2002 - Aktenzeichen 8 U 79/00

DRsp Nr. 2004/2531

Personenschaden - Ausgleich vermehrter Bedürfnisse und Erwerbsschadensersatz; Ersatz des Haushaltsführungsschadens - Darlegung, Ermittlung, insbesondere für einen Ehegattenhaushalt

1. Voraussetzungen, Inhalt und Berechnung eines Anspruchs aus § 843 BGB wegen verletzungsbedingter Behinderung in der Haushaltsführung, insbesondere Ermittlung nach der konkreten Lebenssituation des Betroffenen, Berechnung nach anerkannten Methoden und Beachtung einer Geringfügigkeitsgrenze - hier: im Falle eines betroffenen Einpersonenhaushalts. 2. Berücksichtigung nachträglicher Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. 3. Möglicher zusätzlicher Anspruch eines verheirateten Betroffenen auf Haushaltsführungsschaden-Ersatz unter dem Gesichtspunkt des Erwerbsschadens. 4. Berechnung der ersatzfähigen fiktiven Kosten einer adäquaten Hilfskraft.

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen das Urteil des Landgerichtes Stralsund vom 11.02.2000, Az.: 5 0 185/98 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

a) EUR 2.915,04 nebst 4% Zinsen seit dem 18.05.1998 zu zahlen;

b) EUR 17.895,22 nebst 4% Zinsen seit dem 18.05.1998 zu zahlen;