OLG Köln - Urteil vom 16.11.2012
20 U 15/11
Normen:
VVG § 21;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 572/09

Pflicht des Antragstellers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur wahrheitsgemäßen Offenbarung gesundheitlicher BeeinträchtigungenRechtsfolgen des Rücktritts des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalls

OLG Köln, Urteil vom 16.11.2012 - Aktenzeichen 20 U 15/11

DRsp Nr. 2014/879

Pflicht des Antragstellers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur wahrheitsgemäßen Offenbarung gesundheitlicher Beeinträchtigungen Rechtsfolgen des Rücktritts des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalls

1. Der Antragsteller in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist verpflichtet, ärztliche Behandlungen innerhalb des abgefragten Zeitraums (hier: bis zu fünf Jahre vor Antragstellung) wahrheitsgemäß zu beantworten und alle Erkrankungen, die keine bloße Bagatellerkrankung darstellen, anzugeben. Die Gefahrerheblichkeit einer Gesundheitsstörung ist nur dann zu verneinen, wenn diese offenkundig als leicht einzuordnen, nicht wiederholt aufgetreten ist und deshalb von vornherein keinen Anlass dafür bietet, dass sie für die Risikoeinschätzung des Versicherers von Bedeutung sein könnte. 2. Tritt der Versicherer wegen des Verschweigens offenbarungspflichtiger Gesundheitsbeeinträchtigungen vom Vertrag zurück, so ist er gleichwohl verpflichtet, Leistungen zu erbringen, wenn der Versicherungsfall zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war und feststeht, dass offenbarungspflichtige Umstände dazu nicht beigetragen haben.

Tenor