OLG Koblenz - Beschluss vom 10.07.2007
2 Ss 160/07
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 587
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 01.03.2007

Pflicht des Betroffenen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung bei Aussageverweigerung

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 2 Ss 160/07

DRsp Nr. 2008/22292

Pflicht des Betroffenen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung bei Aussageverweigerung

Hat der Betroffene angekündigt, in der Haupthandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, so ist er auf seinen Antrag von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Allein die spekulative Erwägung, er könne seinen Entschluss, nicht auszusagen, überdenken, reicht nicht aus, um die Entbindung von der sich zum persönlichen Erscheinen abzulehnen. Die Frist zum persönlichen Erscheinen des sich auch nicht damit rechtfertigen, dass das Gericht sich einen persönlichen Eindruck für die Frage, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorlag, verschaffen wolle.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: