Pflicht des Geschädigten zur nutzbringenden Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft
BGH, Urteil vom 25.01.1968 - Aktenzeichen III ZR 122/67
DRsp Nr. 1996/20224
Pflicht des Geschädigten zur nutzbringenden Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft
Zwecks Geringhaltung verletzungsbedingten Erwerbsschadens muß sich der Betroffene um nutzbringende Verwertung verbliebener Arbeitskraft gegebenenfalls auch in einem neuen Beruf bemühen. Mangels Erfolgs solcher Bemühungen ist der entgangene Verdienst in voller Höhe zu ersetzen.