BGH - Urteil vom 28.04.1977
VI ZR 183/75
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1977, 1162
VersR 1977, 767

Pflicht des Tatrichters zur Sachaufklärung

BGH, Urteil vom 28.04.1977 - Aktenzeichen VI ZR 183/75

DRsp Nr. 1994/5381

Pflicht des Tatrichters zur Sachaufklärung

Vermag der Tatrichter sich auf Grund von Unfallspuren und Zeugenaussagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, wer der Fahrer des Unfallfahrzeugs gewesen ist, so ist er verpflichtet, das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen einzuholen, wenn erkennbar die Möglichkeit besteht, daß sich mit sachverständiger Begutachtung (hier: insbesondere zu Fragen der Bewegungsenergie beim Herausschleudern von Personen aus einem umstürzenden Fahrzeug) eine weitere Klärung erreichen läßt.

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Hinweise:

Krit. Anm. v. Händel in VersR 1977, 1162

Fundstellen
VersR 1977, 1162
VersR 1977, 767