OLG Celle - Urteil vom 15.05.2018
14 U 179/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2018, 616
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 199/17

Pflicht des Unfallgeschädigten zur Vorfinanzierung der Schadensersatzleistung

OLG Celle, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 14 U 179/17

DRsp Nr. 2018/7644

Pflicht des Unfallgeschädigten zur Vorfinanzierung der Schadensersatzleistung

Zur Frage, wann ein Verkehrsunfallgeschädigter im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet ist, den Schaden aus eigenen Mitteln, z. B. durch Kreditaufnahme oder Inanspruchnahme einer bestehenden Vollkaskoversicherung vorzufinanzieren.

1. Ein Verkehrsunfallgeschädigter ist nur unter besonderen Umständen verpflichtet, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. 2. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, zur Ermöglichung eines sofortigen Reparaturbeginns seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.564,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2017 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist im tenorierten Umfang begründet.