OLG Hamm - Beschluss vom 03.12.2018
22 U 104/18
Normen:
VVG § 95;
Fundstellen:
r+s 2019, 271
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 33/18

Pflicht des Verkäufers eines Grundstücks zur Aufklärung des Käufers über die Kündigung der Gebäudeversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen 22 U 104/18

DRsp Nr. 2019/5726

Pflicht des Verkäufers eines Grundstücks zur Aufklärung des Käufers über die Kündigung der Gebäudeversicherung

Der Käufer eines Grundstücks kann nicht auf das ungekündigte Bestehen einer auf ihn im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs nach § 95 VVG übergehenden Gebäudeversicherung vertrauen. Den Verkäufer trifft daher grundsätzlich keine Rechtspflicht, den Käufer ungefragt über die vom VR erklärte Kündigung eines bei Vertragsschluss bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages aufzuklären, die eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach Übergabe des Kaufgegenstandes bewirkt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 107/05 r+s 2016, 347).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 03.09.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Normenkette:

VVG § 95;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Immobilienkaufvertrag.

1. 2. 3.