Pflicht zum Ausgleich verletzungsbedingt geringerer Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung
BGH, Urteil vom 12.04.1983 - Aktenzeichen VI ZR 126/81
DRsp Nr. 1994/4706
Pflicht zum Ausgleich verletzungsbedingt geringerer Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung
Der Verletzte, für den als Pflichtversicherten infolge seines verletzungsbedingt geminderten Arbeitsverdienstes geringere Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung abzuführen sind als ohne den Unfall, kann grundsätzlich vom Schädiger Ersatz der Beitragsdifferenz weder als Erwerbsschaden noch zum Ausgleich einer drohenden Rentenverkürzung verlangen.