BayObLG - Beschluss vom 21.01.2022
202 ObOWi 2/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2022, 482

Pflicht zum spezifizierten Vortrag bei Verfahrensrüge wegen GehörsverstoßHeilung eines Zustellungsmangels auch bei Zustellung an Empfangsbevollmächtigten

BayObLG, Beschluss vom 21.01.2022 - Aktenzeichen 202 ObOWi 2/22

DRsp Nr. 2022/4191

Pflicht zum spezifizierten Vortrag bei Verfahrensrüge wegen Gehörsverstoß Heilung eines Zustellungsmangels auch bei Zustellung an Empfangsbevollmächtigten

1. Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. Art. 9 BayVwZVG ist auch dann möglich, wenn eine Abschrift des zuzustellenden Dokuments nicht dem Zustellungsadressaten, sondern einem sonstigen Empfangsberechtigten zugeht.2. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger die Ermächtigung zur Empfangnahme erst nach Vornahme der fehlerhaften Zustellung erhält, sofern er das Schriftstück im Zeitpunkt der Bevollmächtigung noch in Besitz hat.3. Soll mit der Verfahrensrüge ein Gehörsverstoß beanstandet werden, der darin gesehen wird, dass das Gericht einen Hinweis auf die beabsichtigte Verwertung gerichtsbekannter Tatsachen nicht ordnungsgemäß erteilt hat, gehört zur Zulässigkeit der Rüge ein hinreichend spezifizierter Vortrag, was der Beschwerdeführer im Falle der Anhörung geltend gemacht bzw. wie er seine Rechte wahrgenommen hätte.

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 02.08.2021 wird als unbegründet verworfen.

II.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.