OLG Braunschweig - Beschluss vom 13.04.2021
1 Ss (OWi) 103/20
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 398
NZV 2021, 435
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 901 Js 44934/19

Pflicht zur Amtsaufklärung durch das Gericht bei Abweichen von RegelgeldbußeErforderlicher Sachvortrag zur Auslösung der AmtsaufklärungspflichtWirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen nur in Ausnahmefällen von BedeutungRelevanz der Höhe des Einkommens nur bei besonderen Sachverhalten

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 103/20

DRsp Nr. 2021/6430

Pflicht zur Amtsaufklärung durch das Gericht bei Abweichen von Regelgeldbuße Erforderlicher Sachvortrag zur Auslösung der Amtsaufklärungspflicht Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen nur in Ausnahmefällen von Bedeutung Relevanz der Höhe des Einkommens nur bei besonderen Sachverhalten

1. Im Anwendungsbereich der Bußgeldkatalogverordnung zwingt die Amtsaufklärungspflicht das Tatgericht nur dann dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzustellen, wenn in Bezug auf diese konkrete Anhaltspunkte für Besonderheiten vorliegen oder das Tatgericht ein Abweichen von der Regelgeldbuße auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen stützt. 2. Die Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse wird regelmäßig erst durch eigenen Sachvortrag des Betroffenen ausgelöst (Anschluss: KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20, Rn. 21 ff., juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 SsBs 43/20, Ls. und Rn. 12, juris).

1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 24. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.