OLG Hamm - Beschluss vom 13.08.2020
3 RBs 145/20
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 OWi 437/19
AG Minden, vom 22.10.2019

Pflicht zur Angabe des BAK-Wertes im UrteilRechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei Annahme nicht bestehender Erfahrungssätze

OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 3 RBs 145/20

DRsp Nr. 2021/250

Pflicht zur Angabe des BAK-Wertes im Urteil Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei Annahme nicht bestehender Erfahrungssätze

Bei Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten müssen die wesentlichen Anhaltspunkte durch das Gericht im Urteil benannt werden.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 15.10.2019 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen am 15.10.2019 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr zu einer Geldbuße von 1.700,- € verurteilt und - unter Anwendung von § 25 Abs. 2a StVG - für die Dauer von drei Monaten verboten, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Mit am 22.10.2019 beim Amtsgericht Minden eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz seines für die zweite Instanz bestellten Verteidigers vom 17.02.2020 mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

II.