Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 PBefG
BayObLG, Beschluß vom 05.09.1988 - Aktenzeichen 3 ObOWi 110/88
DRsp Nr. 1998/9844
Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2PBefG
1. Wer eine behördliche Aufforderung zur Erteilung von Auskünften nicht beachtet, verstößt nur dann gegen § 54a Abs. 1 Nr. 2PBefG, wenn die konkrete Aufforderung nicht mehr anfechtbar oder sofort vollziehbar ist.2. Bestreitet der Betroffene, seine Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 54a Abs. 1 Nr. 2PBefG erkannt zu haben, so müssen sich die Urteilsgründe mit dieser Frage auseinandersetzen und darlegen, ob der Betroffene in dem behördlichen Auskunftsersuchen ordnungsgemäß auf seine gesetzliche Verpflichtung und die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen wurde.