OLG Hamm - Beschluss vom 06.01.2021
4 RVs 131/20
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ds 380/19

Pflicht zur hinreichenden Bestimmtheit von WeisungenWeisung zur bloßen Mitarbeit bei Gespräch zu unbestimmtZeitpunkt der Kenntnis des Angeklagten - nicht des Verteidigers - relevant für Kenntnis im Sinne des § 45 Abs. 1 StPOKeine Nachholung einzelner Verfahrensrügen bei vorheriger Anwesenheit in der HauptverhandlungWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Revision nur bei besonderen Verfahrenslagen wie dem Recht auf Gehör nach Art. 103 GG

OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2021 - Aktenzeichen 4 RVs 131/20

DRsp Nr. 2021/1503

Pflicht zur hinreichenden Bestimmtheit von Weisungen Weisung zur bloßen Mitarbeit bei Gespräch zu unbestimmt Zeitpunkt der Kenntnis des Angeklagten - nicht des Verteidigers - relevant für Kenntnis im Sinne des § 45 Abs. 1 StPO Keine Nachholung einzelner Verfahrensrügen bei vorheriger Anwesenheit in der Hauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Revision nur bei besonderen Verfahrenslagen wie dem Recht auf Gehör nach Art. 103 GG

1. Weisungen müssen hinreichend bestimmt sein. Die Grundzüge der Ausgestaltung müssen vom Gericht vorgenommen werden, dem Weisungsunterworfenen muss das ihm abverlangte Verhalten deutlich werden und jugendrichterliche Weisungen müssen erzieherisch klar sein. Eine Weisung, bei Gesprächen bei der Drogenberatung "mitzuarbeiten" wird dem nicht gerecht.2. Entscheidend für den Fristbeginn (§ 45 Abs. 1 StPO) wann das Hindernis i. S. v. § 44 Abs. 1 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an.