Pflicht zur hinreichenden Bestimmtheit von WeisungenWeisung zur bloßen Mitarbeit bei Gespräch zu unbestimmtZeitpunkt der Kenntnis des Angeklagten - nicht des Verteidigers - relevant für Kenntnis im Sinne des § 45 Abs. 1 StPOKeine Nachholung einzelner Verfahrensrügen bei vorheriger Anwesenheit in der HauptverhandlungWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Revision nur bei besonderen Verfahrenslagen wie dem Recht auf Gehör nach Art. 103 GG
OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2021 - Aktenzeichen 4 RVs 131/20
DRsp Nr. 2021/1503
Pflicht zur hinreichenden Bestimmtheit von WeisungenWeisung zur bloßen Mitarbeit bei Gespräch zu unbestimmtZeitpunkt der Kenntnis des Angeklagten - nicht des Verteidigers - relevant für Kenntnis im Sinne des § 45 Abs. 1StPOKeine Nachholung einzelner Verfahrensrügen bei vorheriger Anwesenheit in der HauptverhandlungWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Revision nur bei besonderen Verfahrenslagen wie dem Recht auf Gehör nach Art. 103GG
1. Weisungen müssen hinreichend bestimmt sein. Die Grundzüge der Ausgestaltung müssen vom Gericht vorgenommen werden, dem Weisungsunterworfenen muss das ihm abverlangte Verhalten deutlich werden und jugendrichterliche Weisungen müssen erzieherisch klar sein. Eine Weisung, bei Gesprächen bei der Drogenberatung "mitzuarbeiten" wird dem nicht gerecht.2. Entscheidend für den Fristbeginn (§ 45 Abs. 1StPO) wann das Hindernis i. S. v. § 44 Abs. 1StPO ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an.
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