KG - Beschluss vom 20.08.2007
12 U 11/07
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 287/04

Pflicht zur sofortigen Beanstandung eines Sachverständigengutachtens - Indiz für manipulierten Unfall aus Gutachten

KG, Beschluss vom 20.08.2007 - Aktenzeichen 12 U 11/07

DRsp Nr. 2008/10327

Pflicht zur sofortigen Beanstandung eines Sachverständigengutachtens - Indiz für manipulierten Unfall aus Gutachten

»Hält ein gerichtlicher Sachverständiger ein nach den Umständen zu erwartendes, gewöhnliches Fahrverhalten als Unfallursache für ausgeschlossen und als Unfallursache eher eine gezielte Kollision für plausibel, so ist dies ein gewichtiges Indiz für einen manipulierten Unfall. Beanstandungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, die im ersten Rechtszug hätten vorgebracht werden können, sind als neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nach § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO regelmäßig nicht zugelassen.«

Normenkette:

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.