OLG Dresden - Urteil vom 27.04.2018
1 U 1701/16
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
MDR 2018, 1119
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1573/15

Pflichten der Baugenehmigungsbehörde hinsichtlich eines Antrags auf Erlass eines Bauvorbescheides

OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2018 - Aktenzeichen 1 U 1701/16

DRsp Nr. 2018/6580

Pflichten der Baugenehmigungsbehörde hinsichtlich eines Antrags auf Erlass eines Bauvorbescheides

Zu den Amtspflichten bei Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Bauvorbescheids und zu Kausalitätsfragen.

1. Die Baugenehmigungsbehörde ist grundsätzlich gehalten, über Anträge auf Erlass eines Bauvorbescheides innerhalb etwa sechs Wochen zu entscheiden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie aufgrund vorangegangener Bauvorbescheidsanträge bereits mit dem Bauvorhaben befasst war. 2. Verletzt sie diese Pflicht und kann das Bauvorhaben nicht realisiert werden, weil eine Veränderungssperre erlassen wird, so ist gleichwohl durch die Nichtrealisierung des Vorhabens kein Schaden entstanden, wenn der beantragte Bauvorbescheid nicht zu erlassen gewesen wäre (hier: bejaht). 3. Kommt es noch vor Erlass des beantragten Bauvorbescheides zum Erlass einer Veränderungssperre, so besteht eine Schadensersatzpflicht nur dann, wenn der Geschädigte innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit in der Lage gewesen wäre, einen vollständigen Bauantrag einzureichen und dieser hätte verbeschieden werden können.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 08.11.2016, Az.: 5 O 1573/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.