OLG Saarbrücken - Urteil vom 04.08.2022
4 U 122/21
Normen:
BGB § 488 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 311/19

Pflichten der darlehensgewährenden Bank bei von ihr herbeizuführender Restschuldversicherung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 4 U 122/21

DRsp Nr. 2023/2200

Pflichten der darlehensgewährenden Bank bei von ihr herbeizuführender Restschuldversicherung

Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber wegen Verletzung der im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Restschuldversicherung zum Risiko Arbeitslosigkeit obliegenden Vertragspflichten.

Hat die darlehensgewährende Bank sich bei Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet, für den Fall einer Arbeitslosigkeit der Darlehensnehmer die weitere Bedienung der Darlehensraten durch den Erhalt von Versicherungsleistungen im Rahmen eines von ihr herbeizuführenden Restschuldversicherungsvertrages sicherzustellen und ergeben sich für die Darlehensnehmer keine Hinweise darauf, dass der von der Darlehensgeberin in eigener Verantwortung zu begründende Versicherungsschutz in zeitlicher oder sonstiger Hinsicht Einschränkungen unterliegen könnte, so ist die Darlehensgeberin im Falle der Arbeitslosigkeit verpflichtet, im Wege des Schadensersatzes die Darlehensnehmer von der bei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch valutierenden Restschuld auch dann freizustellen, wenn der abgeschlossene "Credit-Schutzbrief" Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers lediglich für die Dauer von 18 Monaten vorsieht.