BGH, Urteil vom 25.05.1976 - Aktenzeichen VI ZR 101/75
DRsp Nr. 1994/5448
Pflichten der Führer von Schienenfahrzeugen
Führer von Schienenfahrzeugen sind nicht an § 26 Abs. 3StVO gebunden. Sie müssen jedoch gemäß § 1StVO vor Erreichen eines nicht voll einsehbaren Fußgängerüberweges zumindest ein Läutesignal geben und die Geschwindigkeit ermäßigen.