OLG Köln - Urteil vom 28.06.2018
24 U 145/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 504/15

Pflichten des AnlageberatersInhalt der Pflicht zur objektgerechten Beratung

OLG Köln, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 24 U 145/17

DRsp Nr. 2018/13851

Pflichten des Anlageberaters Inhalt der Pflicht zur objektgerechten Beratung

Ein den Bestimmungen des französischen Rechts unterliegender geschlossener Immobilienfond ist als Anlage im Sinne einer ergänzenden Altersvorsorge ungeeignet, da nach den maßgeblichen Bestimmungen des französischen Rechts eine unbeschränkte persönliche Haftung des jeweiligen Anlegers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und somit ein hohes Risiko bis hin zum Totalverlust besteht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.11.2017, 2 O 504/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Berufung noch um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung an dem Fonds "T geschlossener Immobilienfonds für G" (im Folgenden auch: "G 04") zu einem Nominalbetrag von 20.000,00 € zzgl. 5% Agio. Der Kläger wurde vor Erwerb der Beteiligung durch die für die Beklagte tätige Zeugin W beraten.

Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 422 ff. GA).