OLG Celle - Beschluss vom 26.06.2018
14 U 70/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StVG § 1 Abs. 1; StGB § 229;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1231
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 65/17

Pflichten des Fahrers eines Linienbusses vor dem Anfahrvorgang

OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 14 U 70/18

DRsp Nr. 2018/9154

Pflichten des Fahrers eines Linienbusses vor dem Anfahrvorgang

1. Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn sich für ihn aufgrund einer erkennbaren, schwerwiegenden Behinderung des Fahrgastes die Überlegung aufdrängt, dieser werde anderenfalls beim Anfahren stürzen. 2. Ein Fahrgast, der beim Anfahren stürzt, haftet grundsätzlich allein, wenn er sich nach dem Einsteigen in einen Bus nicht sofort festen Halt verschafft. Stürzt der Fahrgast beim Anfahren, so streitet der Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist.

I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.745,64 € festgesetzt.

II. Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 5. März 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

III. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses gegeben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StVG § 1 Abs. 1; StGB § 229;

Gründe:

I.