OLG Hamburg - Urteil vom 30.01.2002
14 U 85/01
Normen:
StVO § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 472
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 346/00

Pflichten des Fahrzeugführers beim Aussteigen

OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 14 U 85/01

DRsp Nr. 2004/19474

Pflichten des Fahrzeugführers beim Aussteigen

Zur Gefahrausschlusspflicht des Fahrers beim Aussteigen gem. § 14 Abs. 1 StVO gehört auch, dass sofort nach dem Aussteigen die Fahrertür wieder geschlossen wird.

Normenkette:

StVO § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil den Kläger wegen Verstoßes gegen das Gebot des § 14 Abs. 1 StVO, sich beim Aussteigen so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, ein Eigenhaftungsanteil trifft, demzufolge er jedenfalls nicht mehr verlangen kann als die bereits von der Beklagten regulierten 50 %.