BGH - Urteil vom 13.11.1990
VI ZR 15/90
Normen:
StVO (1970) § 10 ;
Fundstellen:
BB 1991, 377
BGHR StVO (1970) § 10, Einweisungspflicht 1
DAR 1991, 92
LM § 10 StVO 1970 Nr. 4
NJW-RR 1991, 536
VersR 1991, 352

Pflichten des Führers eines Radladers beim Einfahren auf eine Straße

BGH, Urteil vom 13.11.1990 - Aktenzeichen VI ZR 15/90

DRsp Nr. 1996/8563

Pflichten des Führers eines Radladers beim Einfahren auf eine Straße

»Zur Pflicht des Fahrzeugführers eines Radladers (Schaufelladers), sich beim Einfahren aus einem Grundstück auf eine Straße einweisen zu lassen.«

Normenkette:

StVO (1970) § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27. September 1985 gegen 10.45 Uhr in A. ereignete und bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde. Beim Befahren der Hauptstraße stieß er in Höhe des Hauses Nr. 66 mit seinem. Pkw gegen die 1,15 m von links in die Fahrbahn ragende Schaufel des Radladers des Beklagten. Auf der für den Kläger rechten Fahrbahnhälfte parkte dort - teils auf dem Gehsteig, teils auf der Fahrbahn stehend - ein Pkw, bei dem sich Personen aufhielten. Der Beklagte führte auf dem dem Anwesen Hauptstraße Nr. 66 gegenüber gelegenen Grundstück mit dem Radlader Erdarbeiten aus.

Die Höchstgeschwindigkeit des Radladers auf ebener Bahn lag nicht über 20 km/h.