BGH - Urteil vom 15.05.1984
VI ZR 161/82
Normen:
StVO (1970) § 3 Abs. 1 S. 3, § 18 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DAR 1984, 283
MDR 1985, 41
NJW 1984, 2412
VRS 67, 195
VerkMitt 1984, 74
VersR 1984, 741
ZfS 1984, 323

Pflichten des Kraftfahrers auf Autobahnen bei Dunkelheit

BGH, Urteil vom 15.05.1984 - Aktenzeichen VI ZR 161/82

DRsp Nr. 1994/4498

Pflichten des Kraftfahrers auf Autobahnen bei Dunkelheit

»a) Der Kraftfahrer darf bei Dunkelheit auch auf Autobahnen nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. § 8 Abs. 6 StVO 1970 bringt nur die besonderen Umstände auf Autobahnen in diese "Goldene Regel" ein. b) Auf Hindernisse, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden, braucht der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht einrichten.«

Normenkette:

StVO (1970) § 3 Abs. 1 S. 3, § 18 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung aus unerlaubter Handlung Ersatz von Fahrzeugschäden, Abschlepp-, Bergungs-, Gutachter- sowie Anwaltskosten und Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall.