BGH - Beschluß vom 01.07.1961
GS 1/60
Normen:
StVO § 9 ;
Fundstellen:
BGHSt 16, 145
Vorinstanzen:
LG Memmingen,

Pflichten des Kraftfahrers bei Dunkelheit auf der Autobahn

BGH, Beschluß vom 01.07.1961 - Aktenzeichen GS 1/60

DRsp Nr. 1994/6340

Pflichten des Kraftfahrers bei Dunkelheit auf der Autobahn

»Der Kraftfahrer darf auch auf der Autobahn bei Dunkelheit nur so schnell fahren, daß er innerhalb der überschaubaren Stracke rechtzeitig halten kann.«

Normenkette:

StVO § 9 ;

Gründe:

I. 1. Der Angeklagte steuerte in dunkler Nacht einen Lastzug auf der Autobahn. Er hatte die Scheinwerfer abgeblendet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h. Als er einen am äußersten rechten Fahrbahnrand (wegen einer Betriebsstörung) abgestellten Omnibus erblickte - dessen Schlußleuchten unwiderlegbar nicht brannten -, konnte er nicht mehr rechtzeitig halten. Obwohl er nach links auszuweichen versuchte, streifte er mit der rechten Vorderseite seines Motorwagens den Omnibus. Infolge des Anpralls wurde dessen Fahrer verletzt.

2. Das Landgericht Memmingen als Berufungsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Über die Revision des Angeklagten hat das Bayerische Oberste Landesgericht zu befinden. Nach dessen Ansicht hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob ein die Autobahn bei Dunkelheit mit Abblendlicht befahrender Kraftfahrer allgemein auf Sicht fahren muß, das heißt nur mit einer Geschwindigkeit fahren darf, die ihm ein Halten innerhalb der jeweils überschaubaren Strecke ermöglicht.