BGH - Beschluß vom 13.10.1992
XI ZB 12/92
Normen:
ZPO §§ 233, 519 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 1125
Vorinstanzen:
OLG Bremen,

Pflichten des Prozeßbevollmächtigten bei Zurückstellung der Berufungsbegründung bis zur Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag

BGH, Beschluß vom 13.10.1992 - Aktenzeichen XI ZB 12/92

DRsp Nr. 1995/3647

Pflichten des Prozeßbevollmächtigten bei Zurückstellung der Berufungsbegründung bis zur Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag

Stellt eine Partei die Begründung einer eingelegten Berufung zurück, weil sie die Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch abwarten will, so hat ihr Anwalt grundsätzlich durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür zu sorgen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird.

Normenkette:

ZPO §§ 233, 519 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist vom Landgericht durch Urteil vom 18. März 1992 zur Zahlung von 11.626,51 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen das ihm am 20. März 1992 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. April 1992 Berufung eingelegt. Am 15. Mai 1992 hat er für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens Prozeßkostenhilfe beantragt und zur Begründung auf die beigefügte Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und den - ebenfalls beigefügten - "Entwurf Berufungsbegründung" Bezug genommen.

Durch Beschluß vom 20. August 1992, zugestellt am 25. August 1992, hat das Oberlandesgericht den Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.