beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Juni 2010 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|