OLG Celle - Beschluss vom 19.07.2010
3 U 96/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; VVG (a.F.) § 23; VVG (a.F.) § 25; ZPO § 287;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2010, 256
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 277/09

Pflichten des Rechtsanwalts bei Vertretung des Mandanten gegenüber einer Versicherung

OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 3 U 96/10

DRsp Nr. 2010/14922

Pflichten des Rechtsanwalts bei Vertretung des Mandanten gegenüber einer Versicherung

1. Soweit nicht besondere Umstände gegeben sind, ist der mit einer Versicherungssache beauftragte Rechtsanwalt grundsätzlich gehalten, den Mandanten und Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit der Leistungsfreiheit der Versicherung gemäß §§ 23, 25 VVG a.F. aufmerksam zu machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Versicherung sich darauf beruft. 2. Zur am Ausgangsprozess orientierten Beweislast im Regressprozess und zur Beweiswürdigung bei der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität.

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Juni 2010 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; VVG (a.F.) § 23; VVG (a.F.) § 25; ZPO § 287;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: