OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2018
24 U 70/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 188/13

Pflichten des Rechtsvertreters bei Abschluss eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 24 U 70/17

DRsp Nr. 2018/18680

Pflichten des Rechtsvertreters bei Abschluss eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren

1. Der Rechtssekretär einer Gewerkschaft genügt seinen Beratungspflichten in einem Gütetermin im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens nicht, wenn er dem Kläger zum Abschluss eines vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs rät, und dabei nur darauf hinweist, dass anderenfalls das Verfahren fortgeführt werde, ohne auf die konkreten Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage einzugehen. 2. Gleichwohl ist eine Haftung wegen Verletzung der Beratungspflicht nicht gegeben, wenn sich der Rat, den Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen, im Ergebnis als vertretbar darstellte. 3. Ist dies der Fall, so ist es Sache des Klägers, im Schadensersatzprozess darzulegen und zu beweisen, ob der Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung den Vergleichsschluss sinnvollerweise hätte ablehnen können (hier: verneint). Insoweit trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. April 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.