OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.11.2021
16 U 352/20
Normen:
BGB § 157a Abs. 1; BGB § 242; BGB § 357 Abs. 1; BGB § 358 Abs. 4 S. 5; BGB § 488 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 227/20

Pflichten des Verbrauchers nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs abgeschlossenen VerbraucherdarlehensvertragesRechtsfolgen der unterbliebenen Rückgabe des Pkw

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 16 U 352/20

DRsp Nr. 2023/8398

Pflichten des Verbrauchers nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages Rechtsfolgen der unterbliebenen Rückgabe des Pkw

Es stellt sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB dar, wenn ein Verbraucher seine eingegangene Darlehensverpflichtung zum Abschluss einer Finanzierung für den Kauf eines Pkw widerruft und die Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten beansprucht, das Fahrzeug aber über eine Zeit von mehr als zwölf Monaten weiter nutzt.

Tenor

Der Termin vom 14.01.2022 wird aufgehoben,

da der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen

Normenkette:

BGB § 157a Abs. 1; BGB § 242; BGB § 357 Abs. 1; BGB § 358 Abs. 4 S. 5; BGB § 488 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Der Termin vom 14.01.2022 wird aufgehoben,

da der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg verspricht, weder die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert noch eine mündliche Verhandlung geboten ist.