OLG Hamm - Urteil vom 20.06.2018
20 U 16/18
Normen:
VVG § 60 Abs. 1 S. 1; VVG § 61 Abs. 1 S. 2; VVG § 62 Abs. 1; VVG § 63 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 421
r+s 2020, 58
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 362/17

Pflichten des Versicherungsmaklers beim Abschluss einer WohngebäudeversicherungDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Beantwortung einer Antragsfrage

OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 20 U 16/18

DRsp Nr. 2019/678

Pflichten des Versicherungsmaklers beim Abschluss einer Wohngebäudeversicherung Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Beantwortung einer Antragsfrage

1. Ein Versicherungsmakler ist vor Abschluss einer Gebäudeversicherung nicht generell verpflichtet, das Objekt zu besichtigen. Insbesondere ist er auch nicht gehalten, die Frage, ob es sich um ein Sanierungsobjekt handelt, durch eine Besichtigung zu klären, da sich dies einfach durch Nachfrage beim Versicherungsnehmer beantworten lässt. 2. Der Versicherungsnehmer ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig, wenn der Versicherungsmakler eine Frage im Antrag falsch beantwortet hat. Das gilt auch dann, wenn eine Dokumentation über die Beratung nicht vorhanden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 60 Abs. 1 S. 1; VVG § 61 Abs. 1 S. 2; VVG § 62 Abs. 1; VVG § 63 S. 1;

Gründe

I.

1. 2.