OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2021
28 U 161/20
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; VVG § 125; BGB a.F. § 495;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 623/19

Pflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Prüfung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten KlageErfolgsaussicht einer Klage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages im Anschluss an eine Prolongationsvereinbarung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 28 U 161/20

DRsp Nr. 2023/2921

Pflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Prüfung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage Erfolgsaussicht einer Klage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages im Anschluss an eine Prolongationsvereinbarung

1. Ein Rechtsanwalt hat den Mandanten in einer Rechtssache grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten und von einer Klageerhebung bzw. Rechtsmitteleinlegung abzuraten, wenn die Prüfung der Sach- und/oder Rechtslage deren Aussichtslosigkeit ergibt. 2. Das gilt auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist. Denn jedenfalls in einem eindeutigen Fall ist der Rechtsanwalt gehalten, den Mandanten auf das Fehlen des Versicherungsschutzes hinzuweisen und ihm von einer Deckungsfrage bei dem Rechtsschutzversicherer abzuraten, da der Mandant gemäß § 125 VVG mangels Erfolgsaussicht keinen Anspruch auf Rechtsschutz hat. 3. Der Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und eine darauf beruhende Klage sind aussichtslos, wenn seit Vertragsschluss längere Zeit vergangen ist und Anknüpfungspunkt für die Verletzung der Belehrungspflicht des Darlehensgebers lediglich die Vereinbarung neuer Konditionen für die Zukunft nach Ablauf der Zinsbindungsfrist sein soll. Denn in einem solchen Fall ist § 495 BGB a.F. nicht anwendbar.

Tenor