OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.04.2018
2 U 5/16 (Kart)
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; StromNEV § 17 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 420/14

Pflichten eines Tiefbauunternehmers bei Bauarbeiten an öffentlichen StraßenUmfang des Schadensersatzes bei Beschädigung einer Stromleitung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 2 U 5/16 (Kart)

DRsp Nr. 2020/13461

Pflichten eines Tiefbauunternehmers bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung einer Stromleitung

1. Ein Tiefbauunternehmer verstößt gegen seine Erkundigungs- und Sicherungspflichten hinsichtlich des Vorhandenseins von Leitungen im Bereich einer Baustelle, wenn er zwar bei einem Versorgungsträger eine Anfrage stellt, ob sich im Baustellenbereich Leitungen befinden können, bei Ausbleiben einer Antwort aber annimmt, dass dort keine Leitungen vorhanden sind. 2. Es gereicht einem Versorgungsträger nicht zum Mitverschulden, wenn er die Anfrage per E-Mail beantwortet, die aber durch den Spam-Filter des E-Mail-Programms des Geschäftsführers des Versorgungsunternehmens aussortiert wird. Denn der Absender kann in der Regel davon ausgehen und darauf vertrauen, dass der Empfänger unter Berücksichtigung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten den Eingang seiner E-Mails auch dahingehend kontrolliert, ob etwaige E-Mails automatisch in den Spam-Ordner verschoben worden sind. 3. Die parallele Führung von zwei Versorgungsleitungen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Versorgungssicherheit und die sog. N-1-Regel.