Pflichtenstellung des Beifahrers nach Übernahme der Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn
BGH, Urteil vom 10.01.1961 - Aktenzeichen VI ZR 61/60
DRsp Nr. 1994/6376
Pflichtenstellung des Beifahrers nach Übernahme der Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn
1. Wer es als Mitfahrer in einem Kfz dem Fahrer gegenüber übernimmt, die rückwärtige Fahrbahn auf herannahende andere Verkehrsteilnehmer zu beobachten, hat für sorgfältige Beobachtung auch Dritten gegenüber einzustehen. 2. Verursacht der Fahrer dadurch einen Unfall, daß er beim Linksabbiegen dem nachfolgenden Verkehr keine Beachtung schenkt, hat er ungeachtet seiner Eigenverantwortlichkeit einen Ausgleichsanspruch gegen den Mitfahrer, wenn dieser einen von rückwärts herannahenden, zum Überholen ansetzenden Kraftradfahrer fahrlässig übersehen hat.