OLG Hamm - Urteil vom 16.06.1998
28 U 237/97
Normen:
BGB §§ 133 157 611 675 852 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1999, 116
MDR 1999, 388
OLGReport-Hamm 1999, 17
VersR 1999, 1495
r+s 1999, 107

Pflichtenumfang des Anwalts bei Abfindungsvergleich mit dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.1998 - Aktenzeichen 28 U 237/97

DRsp Nr. 1999/9970

Pflichtenumfang des Anwalts bei Abfindungsvergleich mit dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer

1. Beim Abschluß eines Abfindungsvergleichs mit Vorbehalt hinsichtlich zukünftiger Schäden und Spätfolgen gehört es zu den Pflichten des Anwalts des Geschädigten, den Vorbehalt mit dem Haftpflichtversicherer so zu vereinbaren, daß der Mandant auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist sicher gegen Verjährung geschützt ist.2. Schließt der Anwalt nach Abschluß eines Abfindungsvergleichs mit Vorbehalt erkennbar seine Tätigkeit ab, ist damit das Mandatsverhältnis beendet. Die Pflicht, den durch Vereinbarung eines unzureichenden Vorbehalts begangenen Anwaltsfehler von sich aus zu beheben, besteht nur bei Weiterbearbeitung des Mandats. Mit Mandatsende beginnt die Frist für die Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Anwalt.

Normenkette:

§§ 157 611 675 852 ;