Autor: Wyttenbach |
Es besteht Pflichtversicherung für alle Kraftfahrzeuge. Geregelt wird dies in den Art.
In der Schweiz muss für Fahrräder keine gesonderte Haftpflichtversicherung mehr abgeschlossen werden. Schäden, die durch Fahrräder verursacht werden, sind i.d.R. durch die Privathaftpflichtversicherung des Verursachers gedeckt. Elektrofahrräder mit einem Elektromotor bis max. 1 kW, der bei eventueller Tretunterstützung bis höchstens 45 km/h wirkt, gelten als "Motorfahrrad mit Elektromotor". Für sie besteht eine Versicherungspflicht und sie erhalten ein Kennzeichen.
Die Mindestdeckungssummen sind in § 3 Verkehrsversicherungsverordnung geregelt. Sie betragen:
Gegenstand | Betrag in CHF |
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung | 5.000.000 |
Busse bis 50 Plätze | 10.000.000 |
Busse über 50 Plätze | 20.000.000 |
Stand: 01.01.2022
Reicht die Versicherungssumme nicht aus, haften Halter und Fahrer persönlich; bei mehreren Geschädigten wird im Verhältnis der Forderungen gekürzt. Jedoch ist es in der Schweiz üblich, die Versicherung mit unbegrenzter Deckungssumme abzuschließen.
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