Pflichtversicherung

Autor: Wyttenbach

Es besteht Pflichtversicherung für alle Kraftfahrzeuge. Geregelt wird dies in den Art. 63 ff. SVG. Auch hier wird die Einhaltung dieser Verpflichtung dadurch gesichert, dass bei Zulassung des Fahrzeugs ein Versicherungsnachweis vorgelegt werden muss. Ausgenommen sind lediglich die Motorfahrzeuge des Schweizerischen Bundes oder der Kantone. Der Geschädigte kann direkt den Pflichtversicherer in Anspruch nehmen.

In der Schweiz muss für Fahrräder keine gesonderte Haftpflichtversicherung mehr abgeschlossen werden. Schäden, die durch Fahrräder verursacht werden, sind i.d.R. durch die Privathaftpflichtversicherung des Verursachers gedeckt. Elektrofahrräder mit einem Elektromotor bis max. 1 kW, der bei eventueller Tretunterstützung bis höchstens 45 km/h wirkt, gelten als "Motorfahrrad mit Elektromotor". Für sie besteht eine Versicherungspflicht und sie erhalten ein Kennzeichen.

Die Mindestdeckungssummen sind in § 3 Verkehrsversicherungsverordnung geregelt. Sie betragen:

Gegenstand

Betrag in CHF

Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung

5.000.000

Busse bis 50 Plätze

10.000.000

Busse über 50 Plätze

20.000.000

Stand: 01.01.2022

Reicht die Versicherungssumme nicht aus, haften Halter und Fahrer persönlich; bei mehreren Geschädigten wird im Verhältnis der Forderungen gekürzt. Jedoch ist es in der Schweiz üblich, die Versicherung mit unbegrenzter Deckungssumme abzuschließen.