OLG Hamm - Beschluss vom 15.08.2013
3 RBs 74/13
Normen:
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 49 Abs. 2; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 11 OWi 744/12

Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Missachtung des Rotlichtzeichens und nachfolgender Kollision

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2013 - Aktenzeichen 3 RBs 74/13

DRsp Nr. 2014/790

Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Missachtung des Rotlichtzeichens und nachfolgender Kollision

Zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Nichtbefolgung eines roten Wechsellichtzeichens (hier: rotes Lichtzeichen für Linksabbiegerfahrstreifen) und einer nachfolgenden Kollision

Sinn und Zweck der Befolgung von roten Wechsellichtzeichen ist der Schutz eines bestimmten Verkehrsbereichs und darin befindlicher Verkehrsteilnehmer vor herannahendem Verkehr. Ereignet sich nach der Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens eine Kollision, so hat der Tatrichter für die Frage, ob diese Kollision vom Schutzzweck der Norm noch erfasst ist, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Unfallgegner zu diesem geschützten Verkehrsbereich gehört oder nicht. Eine rein naturwissenschaftliche Kausalität erfüllt den Pflichtwidrigkeitszusammenhang nicht.

Tenor

1. (Entscheidung des Einzelrichters Richter am Oberlandesgericht ###)

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. (Entscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern)

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 49 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 49 Abs. 2; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.