Preisangabe in Werbeanzeige eines Autohändlers - Endpreis ohne Überführungskosten - Sternchenhinweis - Klagebefugnis eines Wettbewerbsvereins mit branchenangehörigen Mitgiedern
OLG Köln, Urteil vom 11.08.2000 - Aktenzeichen 6 U 10/00
DRsp Nr. 2001/764
Preisangabe in Werbeanzeige eines Autohändlers - Endpreis ohne Überführungskosten - Sternchenhinweis - Klagebefugnis eines Wettbewerbsvereins mit branchenangehörigen Mitgiedern
1. Eine Zeitungsanzeige, mit der ein Kfz-Händler für den Kauf eines Kraftfahrzeuges wirbt und in der lediglich die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bzw. Importeurs genannt ist, verstößt gegen die Preisangabenverordnung und zugleich gegen § 1UWG, wenn aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs der genannte Preis als derjenige verstanden wird, den der Händler selbst für das Fahrzeug fordert, hierin die Überführungskosten nicht enthalten sind und ein so genannter "Sternchenhinweis" auf die hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten jedenfalls die nötige Klarheit vermissen läßt.2. Auch wenn ein werbender Kfz-Händler im Zeitpunkt der Veröffentlichung seiner Anzeige tatsächlich einen niedrigeren Preis als den von ihm darin (ohne Einbeziehung der Überführungskosten) genannten vom Kunden verlangt, verschafft er sich allein schon durch seine Werbung die für die Anwendung des § 1UWG erforderliche relevante Verbesserung seiner Wettbewerbsposition vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten.
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