BFH - Beschluss vom 27.01.2004
X R 43/02
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 639
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 7533/97

Private Kfz-Nutzung: Berechnungsgrundlage

BFH, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen X R 43/02

DRsp Nr. 2004/3471

Private Kfz-Nutzung: Berechnungsgrundlage

Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten Pkw-Nutzung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist der Bruttolistenpreis. Diese Typisierung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal der Stpfl. der Anwendung dieser Regelung durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts ausweichen kann.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126 a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.