BFH - Beschluss vom 04.06.2004
VI B 256/01
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1416
DStRE 2004, 1218
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 540/98

Private Nutzung betrieblicher Kfz

BFH, Beschluss vom 04.06.2004 - Aktenzeichen VI B 256/01

DRsp Nr. 2004/12669

Private Nutzung betrieblicher Kfz

1. Die Frage der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz durch ArbN kann das FG nach den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis beurteilen.2. Der auf Erfahrungssätzen beruhende Anscheinsbeweis kann durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Insofern genügt es, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt.3. Die Frage, ob im Einzelfall der Beweis des ersten Anscheins als erschüttert bzw. entkräftet angesehen werden kann, ist dem Bereich der Beweiswürdigung zuzuordnen. Ein Verfahrensmangel kann mit Angriffen gegen die Verletzung der Beweiswürdigung nicht begründet werden.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nur auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.