BFH - Beschluss vom 12.05.2004
X B 170/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1260
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4532/02

Private Pkw-Nutzung; gebrauchtes Kfz

BFH, Beschluss vom 12.05.2004 - Aktenzeichen X B 170/03

DRsp Nr. 2004/11918

Private Pkw-Nutzung; gebrauchtes Kfz

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da höchstrichterlich bereits mehrfach entschieden, ob die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG insoweit gegen den Gleichheitssatz verstößt, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an BFH-Urt. v. 1.3.2001 - IV R 27/00, BStBl II 2001, 403).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.