LAG Köln - Urteil vom 29.09.2022
6 Sa 251/22
Normen:
BUrlG § 11 Abs. 1; EFZG § 3; GewO § 106;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 854/21

Provisionen als Entgelt für geleistete DiensteLohnausfallprinzip auch bei betriebsratsbedingter Verhinderung zur ArbeitsleistungZwölfmonatiger Referenzzeitraum zur Berechnung des Durchschnittsverdienstes bei ProvisionsvergütungenDirektionsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO

LAG Köln, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 251/22

DRsp Nr. 2023/11201

Provisionen als Entgelt für geleistete Dienste Lohnausfallprinzip auch bei betriebsratsbedingter Verhinderung zur Arbeitsleistung Zwölfmonatiger Referenzzeitraum zur Berechnung des Durchschnittsverdienstes bei Provisionsvergütungen Direktionsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO

Unter Berücksichtigung der Grundsätze aus § 11 Abs. 1 BUrlG und aus § 3 EFZG ist für die Berechnung der Vergütung von Betriebsratsarbeit eine Durchschnittsstundenprovision für jede Stunde an Betriebsratstätigkeit zu berücksichtigen. Eine Zeitspanne von 12 Monaten als Grundlage für die Berechnung des Provisionsdurchschnitts ist geeignet, das Regelungsziel des § 37 Abs. 2 BetrVG zu verwirklichen. Dass im Zeitpunkt der Betriebsratsarbeit wegen einer Pandemie, wegen einer vereinbarten Kurzarbeit und wegen eines angeordneten Lockdowns die Provisionsansprüche vergleichbarer Beschäftigter deutlich geringer ausfallen, ist nicht schädlich, weil diese Effekte bei der Berechnung fiktiver Provisionen in der darauf folgenden Zeit entsprechende Wirkung entfalten.