AG Bonn, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 854/21
Provisionen als Entgelt für geleistete DiensteLohnausfallprinzip auch bei betriebsratsbedingter Verhinderung zur ArbeitsleistungZwölfmonatiger Referenzzeitraum zur Berechnung des Durchschnittsverdienstes bei ProvisionsvergütungenDirektionsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO
LAG Köln, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 251/22
DRsp Nr. 2023/11201
Provisionen als Entgelt für geleistete DiensteLohnausfallprinzip auch bei betriebsratsbedingter Verhinderung zur ArbeitsleistungZwölfmonatiger Referenzzeitraum zur Berechnung des Durchschnittsverdienstes bei ProvisionsvergütungenDirektionsrecht des Arbeitgebers aus § 106GewO
Unter Berücksichtigung der Grundsätze aus § 11 Abs. 1BUrlG und aus § 3EFZG ist für die Berechnung der Vergütung von Betriebsratsarbeit eine Durchschnittsstundenprovision für jede Stunde an Betriebsratstätigkeit zu berücksichtigen. Eine Zeitspanne von 12 Monaten als Grundlage für die Berechnung des Provisionsdurchschnitts ist geeignet, das Regelungsziel des § 37 Abs. 2BetrVG zu verwirklichen. Dass im Zeitpunkt der Betriebsratsarbeit wegen einer Pandemie, wegen einer vereinbarten Kurzarbeit und wegen eines angeordneten Lockdowns die Provisionsansprüche vergleichbarer Beschäftigter deutlich geringer ausfallen, ist nicht schädlich, weil diese Effekte bei der Berechnung fiktiver Provisionen in der darauf folgenden Zeit entsprechende Wirkung entfalten.
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