Prozesskosten

Autoren: Hartmann/Schomerus

Im Adhäsionsverfahren werden die Prozesskosten in keinem Falle erstattet, und im Zivilprozess werden sie nur dann der unterlegenen Partei aufgegeben, wenn diese vollständig unterliegt.

Wird also einer Klage teilweise stattgegeben, auch beispielsweise zu 95 %, muss der Kläger damit rechnen, die eigenen Anwalts- und Prokuratorenkosten selbst zu tragen. Ein weiteres Risiko besteht beim Anerkenntnis des Beklagten: Wenn dieser nach Erhalt der Klage sofort den Anspruch anerkennt, bleibt es im Ermessen des Gerichts, ob es ihm auch die Prozesskosten aufgibt, und hierbei wird berücksichtigt, inwieweit bereits nachweisbar die Forderung auch außergerichtlich schon erfolglos geltend gemacht worden war.

Die erstattungsfähigen Prozesskosten setzen sich folgendermaßen zusammen: Zum einen handelt es sich um die Anwaltsgebühren, die sich für die konkrete Verfahrensart und den Streitwert aus den Gebührenempfehlungen der örtlich zuständigen Anwaltskammer ergeben. Zum anderen sind es die staatlicherseits festgeschriebenen Gebühren des Prokurators, die ebenfalls streitwertabhängig sind, sowie die von ihm verauslagten Kosten für Steuern, Gebühren, Kopien, Veröffentlichungen etc. Gerichtskosten im deutschen Sinne hingegen fallen bei der Prozessführung nicht an.