Prozessuale Geltendmachung

Autoren: Hartmann/Schomerus

Der Unfallgeschädigte kann, wie im Teil 2 ausgeführt, seine Schadensersatzansprüche entweder vor seinem Heimatgericht oder am für den Unfallort zuständigen Gericht einklagen. Entscheidend ist die Frage, wo die Ansprüche des Geschädigten am effektivsten geltend gemacht werden können. Klagt der Geschädigte in seinem Heimatland, so muss die Klage gegen den ausländischen Versicherer gerichtet werden und nicht gegen den Schadensregulierungsbeauftragten.

Sollte die Klage in Spanien eingereicht werden, so ist Folgendes zu beachten:

Für die Frage der Vorgehensweise hat die Abgrenzung zwischen dem Zivilrechtsweg auf der einen und der Anschließung im Strafverfahren auf der anderen Seite entscheidende Bedeutung. Zivilklage und Adhäsionsverfahren stehen im Ergebnis in einem alternativen Verhältnis. Das ergibt sich daraus, dass die Geltendmachung der Ansprüche auf das Zivilverfahren beschränkt ist, sofern ein Strafverfahren nicht anhängig ist oder in einem solchen Fall dort bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Letzteres hat dann zur Folge, dass auf die Dauer des Strafverfahrens der wegen Fehlens dieser Voraussetzungen dann nur mögliche Zivilrechtsweg ausgeschlossen ist bzw. ein Zivilverfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt wird.

Dabei ist folgendes Prüfungsschema zu beachten: