Prozessuale Geltendmachung

Autor: Göppl

Muss im Fall des Scheiterns der außergerichtlichen Regulierung der Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht werden, kann dies nach Wahl des Geschädigten entweder am Wohnsitz des Gegners, am Sitz des für den Unfallort zuständigen Gerichts oder am Ort des Firmensitzes des gegnerischen Versicherers geschehen.

Vor Gericht können nur in Russland zugelassene Anwälte auftreten. Besondere Beweisvorschriften oder Beglaubigungen sind nicht zu beachten.

Als Rechtsmittel ist die Berufung zulässig.