Prozessuale Geltendmachung

Autor: Göppl

Der Geschädigte kann seine Klage auf Schadenersatz vor seinem Wohnsitzgericht in seinem Heimatland anhängig machen. Die Klage ist dann gegen den ausländischen Versicherer und nicht gegen dessen Schadenregulierungsbeauftragten zu richten.

Darüberhinaus können selbstverständlich Ansprüche auch weiterhin direkt in Slowenien geltend gemacht werden. Dies dürfte auf alle Fälle immer dann sinnvoll sein, wenn es sich um einen größeren Personenschaden handelt. Dann gilt folgendes: